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für einen Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten ist
die ausschließliche berufliche Veranlassung.
Nachfolgend eine Liste der wichtigsten, beruflich
veranlassten Umzugsgründe:
Umzüge innerhalb der politischen Gemeinde
- wenn der Arbeitgeber den Umzug aus beruflichen
Gründen fordert, zum Beispiel wegen einer
jederzeitigen Einsatzmöglichkeit,
- wenn eine Werks- oder Dienstwohnung bezogen oder
geräumt werden muss,
- wenn die Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte in einer Großstadt erheblich
verkürzt wird,
- zum Beispiel von 20 km auf 2 km (BFH, Urteil vom
10.9.1982, VI R 95/81, BStBI 1983 II 5. 16),
- wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit um
mindestens eine Stunde täglich ermäßigt; diese
Voraussetzung muss wenigstens zeitweise erfüllt
sein, (BFH, Urteil vom 22.11.1991 VI R 77/89,
BStBl 1992 II 5.494, BFH Urteil vom 6.11.1986, VI
R 106/85 BSt Bl 1987 II S.81),
Fahrzeitverkürzungen von Ehegatten werden nicht
zusammengerechnet (BFH, Urteil vom 27.7.1995 VI R
17/95, BStBl 115 728)
- wenn durch den Umzug eine steuerlich anerkannte
doppelte Haushaltsführung beendet wird (BFH,
Urteil vom 29.4. 1992,yI R 146/89, BStBI II
5.677).
- Arbeitsplatzwechsel bei Versetzung, auch wenn sie
der Arbeitnehmer beantragt hat und selbst wenn im
Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel der
Umzug in das neu gebaute eigene Haus erfolgt
- Bei Rückversetzung auf Wunsch des Arbeitnehmers;
allerdings muss sich hierbei auch die Zeitspanne
für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte erheblich vermindern.
- wenn der Arbeitnehmer zum ersten Mal eine
Arbeitsstelle antritt,
- wenn nach längerer Arbeitslosigkeit eine neue
Stelle angetreten wird,
- wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb verlegt und
der Arbeitnehmer gezwungen war, ebenfalls
nachzuziehen, um seinen Arbeitsplatz nicht zu
verlieren.
Für Umzüge anlässlich des Wechsels des
Arbeitsplatzes ist für die berufliche Veranlassung immer
notwendig, dass sich durch den Umzug die
Zeitspanne für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte erheblich verkürzt und die
verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal
angesehen werden kann. Eine geringfügige Verkürzung der
Wegstrecke, zum Beispiel von 120 km auf 95 km, führt
dabei nicht zu einer beruflichen Veranlassung.
Eine berufliche Veranlassung kann in Einzelfällen
sogar durch private Motive überdeckt werden, zum
Beispiel dann, wenn die neue Wohnung oder das eigene Haus
bezogen wird, weil sich die Familie vergrößert hat.
Allerdings dürfte es dem Finanzamt schwerfallen, eine
solche schwerwiegende private Mitveranlassung
nachzuweisen.
Andernfalls: Viele Paare
ziehen erst nach einer Hochzeit in eine gemeinsame
Wohnung. Sie können den Aufwand für den Wohnortwechsel
als Werbungskosten geltend machen, wenn bei der
Wohnungswahl auch berufliche Gründe eine Rolle gespielt
haben. Das ist beispielsweise bereits der Fall, wenn sich
nach dem Umzug beim einem Partner eine einstündige
Zeitersparnis für die Fahrt zur Arbeit ergibt
(Bundesfinanzhof VI R 175/99)
Eine berufliche Veranlassung ist auch gegeben, wenn
die Familie erst viele Jahre später an den
Beschäftigungsort nachzieht (BFH, Urteil vom 21.07.1989,
VI R 129/86, BStBI II S. 917).
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| . Die
entstandenen Umzugskosten werden nach den Regelungen im
Bundesumzugskostengesetz (BUKG) steuerlich anerkannt.
Diese Regelungen setzen sich zusammen aus einzeln
nachgewiesenen Kosten, zum Beispiel:
- Beförderung des Umzugsguts (wenn Sie keine
Möbelspedition beauftragen, können auch sog.
"Handgelder" für private Helfer
abgesetzt werden. Der Empfang über bis zu 400,00
EUR sollte von Verwandten und/oder Freunden
quittiert sein; Summen in dieser Höhe müssen
auch die Empfänger nicht versteuern),
- Suche und Besichtigung einer Wohnung,
- Mietentschädigung
- Pauschbeträge zum Beispiel für Umzugsauslagen;
wenn jedoch höhere Kosten im Einzelnen
nachgewiesen werden können, sind diese
abzugsfähig,
- Höchstbeträge, zum Beispiel für umzugsbedingte
Unterrichtskosten.
Die Kosten für die Anmietung einer Zwischenwohnung
(Ausnahme bei steuerlicher Anerkennung der doppelten
Haushaltsführung) und Möbeleinlagerungskosten sind lt.
FG Köln steuerlich leider nicht abzugsfähig (FG Köln
vom 21. Juli 1998, 14 K 145/97, EFG 2000, S. 162,
Revision eingelegt (AZ des BFH: IV R 78/99).
Der Werbungskostenabzug entfällt, wenn die Umzugskosten
vom Arbeitgeber (nach § 3 Nr. 16 EStG
steuerfrei) erstattet worden sind.
Werden die Umzugskosten im einzelnen nachgewiesen, so ist
zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen
Werbungskosten oder nichtabziehbare Kosten der
Lebensführung sind, z.B. bei Aufwendungen für die
Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. Der
Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber Unterlagen vor, aus
denen die tatsächlichen Aufwendungen für den Umzug
ersichtlich werden; diese fügt der Arbeitgeber als
Belege dem Lohnkonto bei..
Sonstige Umzugskosten: Zu den
sonstigen Umzugskosten, die über Einzelbelege
nachgewiesen werden können, gehören zum Beispiel:
- Zeitungsannoncen zur Wohnungssuche,
- Trinkgelder an das Umzugspersonal (das Finanzamt
akzeptiert bis zu 4,00 EUR je angefangene 5 cbm
Transportvolumen; eine Quittung muss hierfür
i.d.R. nicht vorgelegt werden),
- Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen,
Heizgeräten,
- Ab- und Aufbau von Einbauküchen,
- Änderungen und Erweiterungen von Installationen,
- Änderung bisher verwendeter Elektro- und
Gasgeräte,
- Anpassung von Antennen und
Fernsprechanschlüssen,
- Ummeldegebühren, zum Beispiel auch für den Pkw,
neues Kfz-Kennzeichen,
- Kosten für das Umschreiben des
Personalausweises,
- Vorhänge, soweit sie neu angeschafft oder
geändert werden müssen,
- Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, auch
in Eigenleistung,
- Reinigung von Teppichböden.
- Die Beschaffung und Erneuerung von Kleidern
gehören nicht zu den Umzugskosten; allerdings
werden Aufwendungen für die Anschaffung
klimabedingter Kleidung bei Auslandsumzügen bis
912,66 EUR anerkannt. Für Auslandsumzüge kann
ein zusätzlicher Ausstattungsbetrag in Höhe von
5.600,00 EUR für Verheiratete, wenn der Ehegatte
mit umzieht, und 4.480,00 EUR für Ledige
angesetzt werden.
- Werden im Zusammenhang mit dem beruflich
veranlassten Umzug Maklergebühren für den Kauf
eines eigengenutzten Einfamilienhauses fällig,
können diese Aufwendungen nicht als
Werbungskosten abgezogen werden (BFH, Urteil vom
24.8.1995, IV R 27/94, BStBl II 5. 895 und vom
24.5.2000, VI R 188/97). Vielmehr rechnen die
Maklerkosten zu den Anschaffungskosten des
Grundstücks, die gegebenenfalls in die
Bemessungsgrundlage für den 10e-Abzugsbetrag
oder die Eigenheimzulage einfließen. Wird vom
Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung
rückgängig gemacht, sind die Ihnen durch die
Aufgabe der Umzugsabsicht entstandenen
vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten
abziehbar (BFH, Urteil vom 24.5.2000, VI R
17/96).
Zusammenstellung abzugsfähiger
Umzugskosten
- Aufwendungen für die Suche und Besichtigung von
Wohnungen (Besichtigungsreisen werden unabhängig
vom späteren Erfolg bei der Wohnungssuche
anerkannt. Sie können mit 0,30 EUR pro
gefahrenen km oder den tatsächlichen Kosten lt.
Nachweis angesetzt werden),
- Maklerkosten bei der Anmietung einer Wohnung (und
eines Hauses) auch wenn die Wohnungssuche
erfolglos war.
- Zweitwohnung: Wer seine Familie zurücklässt und
in eine Zweitwohnung zieht, kann zwei Jahre lang
die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche
absetzen. In diesem Fall akzeptiert das Finanzamt
auch für die ersten drei Monate die
"Mehraufwendungen" für Verpflegung
(nach den gültigen Ta-gessätzen) und
Unterkunft, d.h. Kosten für Hotel, Pension oder
die eigene Wohnung
- Transportkosten: Hierzu gehören die Kosten für
einen Umzugsspediteur, die Mietkosten für einen
Lkw incl. Kraftstoffverbrauch und ggf. die
privaten Helfer (s.o.),
- Reisekosten I: Transportkosten mit dem eigenen
Fahrzeug, zum Beispiel auch für mehrere Fahrten.
Der gefahrene km wird mit 0,30 EUR angesetzt.
- Reisekosten II: Kosten für Fahrten mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln, dies gilt auch
für weitere Fahrten zur alten Wohnung, um diese
zu renovieren
- Reisekosten III: Zur Abgeltung der Aufwendungen
für eine Familienheimfahrt im Rahmen einer
beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung kann eine Entfernungspauschale
von 0,41 EUR für jeden vollen Kilometer
angesetzt werden
- Reisekosten IV: Für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte wurde eine allgemeine
Entfer-nungspauschale eingeführt. Sie wird
unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel
gewährt und be-trägt 0,36 EUR für die ersten
10 km und 0,41 EUR für jeden weiteren Kilometer.
Die Entfernungs-pauschale ist grundsätzlich auf
einen Höchstbetrag von 5112,92 EUR im Jahr
begrenzt. Bei Benut-zung eines Pkw oder
öffentlicher Verkehrsmittel sind allerdings
unter bestimmten Voraussetzungen höhere Beträge
absetzbar
- Mietentschädigung: Immer dann, wenn für
dieselbe Zeit Miete sowohl für die alte wie für
die neue Wohnung gezahlt werden muss. Dabei sind
abzugsfähig: Die Miete für die neue Wohnung bis
zum Einzugstag und die Miete für die alte
Wohnung ab Auszugstag; anerkannt wird der
Mietmehrauf-wand für maximal sechs Monate.
- Einmalige Beschaffungskosten für Kochherde,
Öfen, Heizgeräte (Kochherd bis zu 230,09 EUR,
für Mietwohnungen können Kosten für Öfen bis
zu 163,61 EUR für jedes Zimmer angesetzt
werden.)
- Zusätzlicher Unterricht für Kinder gem. §9 II
BUKG bei Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von
1.381,00 (bzw. ab 31.03.04 1.395,00 ,
ab 31.07.04 1.409,00 ). Die Aufwendungen für
den Unterricht können bis zur Hälfte des Höchstbetrages
voll und darüber hinaus zu 3/4 berücksichtigt
werden.
- Sonstige Umzugsauslagen gem. §10 I BUKG: Hier können
folgende Pauschalen geltend gemacht werden: Für
Verheiratete 1.099,0 (bzw. ab 31.03.04
1.110,00 , ab 31.07.04 1.121,00 ), für
Ledige 550,00 (bzw. ab 31.03.04 555,00
, ab 31.07.04 561,00 ) und für jede
in §6 III 2/3 BUKG bezeichnete zusätzliche
Person 242,00 (bzw. ab 31.03.04 245,00
, ab 31.07.04 247,00 ) - (Schreiben
des Bundesfinanzministeriums vom 05.08.03, AZ IV
C5-2353-167/03).
Anstelle der o.a. Pauschbeträge können auch die
sonstigen Umzugskosten einzeln aufgelistet werden..
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