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INTERNATIONALE MÖBELSPEDITION
Essen
- Bottrop - Kirchhellen
. service@klauenberg.de
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Navigation
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Checkliste Privatumzug
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Transportversicherung
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Verhalten im Schadensfall
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Tipps zum Einpacken
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Kontakt /
Feedback
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Absicherung
im Schadensfall: Haftung oder Transportversicherung
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Die
Haftung des Möbelspediteurs
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Glücklicherweise
können wir als Fachbetrieb mit fest angestellten
Mitarbeitern auf eine sehr geringe Schadensquote
zurückblicken. Was aber passiert, wenn
tatsächlich etwas zu Bruch gegangen ist ...
Jeder
Möbelspediteur haftet gem. § 425 i.V.m. § 451e
HGB für alle Schäden, die am Umzugsgut zwischen
Übernahme und Ablieferung entstanden sind bis zu
einem Zeitwert von 620,00
EUR je cbm Laderaum, der für den
Transport benötigt wird (bei einem vollbeladenen
7,5t-Möbelwagen z.B. 35 cbm Laderaum = 21.700
EUR).
Sie haben die
Möglichkeit, diese gesetzliche Mindesthaftung in
der Gesamtsumme gegen einen geringen
Frachtzuschlag für den Differenzbetrag
aufzustocken.
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Das
Haftungsrisiko: Das "unabwendbare Ereignis"
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- Unabwendbares Ereignis:
"Der Möbelspediteur ist von der Haftung
befreit, soweit der Verlust oder die
Beschädigung ... auf Umständen beruht, die der
Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht
vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden
konnte" (§426 HGB).
Für den Fall, daß unser Möbelwagen während
des Umzuges z.B. von einem unter- oder nicht
ausreichend versicherten osteuropäischen LKW
gerammt oder vom Blitz getroffen oder in einen
Unfall mit Fahrerflucht verwickelt würde,
können wir keinerlei Haftung übernehmen. Um
dieses Risiko ebenfalls abzudecken, empfehlen wir
den Abschluß einer separaten
Transportversicherung.
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Die
Transportversicherung
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- Die Transportversicherung
schließt auch das "unabwendbare
Ereignis" mit ein
- Die Prämie richtet sich nach dem
von Ihnen angegebenen Versicherungswert und kann
wahlweise zum Zeit- oder Neuwert abgeschlossen
werden (Vorsicht: Die Unterscheidungen sind
minimal und sollten genau geprüft werden: Zeitwert / Neuwert)
- Kunstgegenstände wie Gemälde,
Skulpturen, echte Teppiche, antikes Porzellan,
Sammlungen und sonstige hochwertige Gegenstände
sind bis zu 25 % der Gesamtversicherungssumme
mitversichert
- Leicht zerbrechliche Gegenstände
wie Glas, Kristall, Porzellan, Keramik,
Steinplatten, Spiegel, Lampen und Röhren sind
bis zu 10 % der Gesamtversicherungssumme
mitversichert
- Vor Transportbeginn können Sie
gegen eine Prämienzulage höhere Wertanteile
für Kunst- und leicht zerbrechliche Gegenstände
festlegen (ansonsten besteht Unterversicherung
!!!)
- Wenn nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde, sind Tiere, Pflanzen,
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Geld,
ungemünzte Edelmetalle, Wertpapiere, Urkunden,
Lebens- und Genußmittel sowie elektronische
Datenverarbeitungsanlagen nicht versichert
- Nicht versichert sind insbesondere
Schäden, die durch besondere Eigenschaften Ihres
Umzugsgutes (z.B. Leimlösungen, Rissig- und
Blindwerden der Politur, Emaille-Absplitterungen,
Rost, Oxydation, Fadenbruch bei Röhren und
Beleuch-tungskörpern, Nichtfunktionieren von
Uhren, Radio-, Fernseh- und sonstigen
Apparaturen, Geräten, Instrumenten ...)
verursacht wurden, es sei denn, daß diese
Schäden als unmittelbare Folge einer
versicherten Gefahr durch Sie nachgewiesen
werden.
- Versicherungsschutz besteht nur,
wenn der Umzug von einem Möbelspediteur
durchgeführt wird und für den Inhalt von
Behältnissen aller Art nur dann, wenn die
Verpackung durch unsere Mitarbeiter erfolgt.
Bei
weitergehendem Interesse: Versicherungsbedingungen Zeitwert / Neuwert
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Haftungs- und
Transportversicherungsausschlüsse
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Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit,
soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der
folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- Beförderung von Edelmetallen,
Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren oder Urkunden
- Ungenügende Verpackung oder
Kennzeichnung durch den Absender (wichtig:
Beschriften Sie von Ihnen gepackte Kartons bei
Inhalten wie Glas, Porzellan oder Elektronik) - Unbedingt
beachten: Unsere Hinweise zum Ein- und Verpacken
!!!
- Behandeln, Verladen oder Entladen
des Umzugsgutes durch den Absender
- Beförderung von nicht vom
Möbelspediteur verpackten Gütern in Behältern (wenn
unsere Mitarbeiter Glas, Porzellan und
bruchgerfährdete Gegenstände nicht ein- und
ausgepackt haben)
- Verladen oder Entladen von
Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder
Entladestelle nicht entspricht, sofern der
Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer
Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender
auf die Durchführung der Leistung bestanden hat
- Beförderung lebender Tiere oder
von Pflanzen
- Natürliche oder mangelhafte
Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es
besonders leicht Schäden, insbesondere durch
Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb
oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten,
der nach den Umständen des Falles aus einer der unter
1.-7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird
vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden
ist.
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Wichtig: Verhalten im
Schadensfalle - nach dem HGB
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Sie vermeiden das Erlöschen Ihrer
Schadensersatzansprüche bei Beachtung folgender
Hinweise:
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- Der Absender ist verpflichtet, das
Gut sofort bei Ablieferung auf äußerlich
erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu
untersuchen. Diese sind auf dem Leistungsnachweis
oder einem Schadensprotokoll spezifiziert
festzuhalten und dem Möbelspediteur spätestens
am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen
- Äußerlich nicht erkennbare
Beschädigungen oder Verluste, die der Absender
erst beim Auspacken des Umzugsgutes feststellt,
müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt
werden
- Pauschale Schadensanzeigen
genügen in keinem Fall !!
- Ansprüche wegen Überschreitung
der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger
dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht
innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt
- Wird eine Anzeige nach Ablieferung
erstattet, muß sie - um den Anspruchsverlust zu
verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form
und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen.
Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch
mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung
erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht,
wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar
ist
- Zur Wahrung der Fristen genügt
die rechtzeitige Absendung
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